21.02.2007

LANDTAGSREDE: Anpassung an technische Veränderungen bei elektronischen Medien

Im Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden in Form eines Artikelstaatsvertrages der Rundfunkstaatsvertrag selbst, die Staatsverträge für die ARD, den Jugendmedienschutz, das Deutschlandradio, für Rundfunkgebühren und die Rundfunkfinanzierung geändert.

Damit soll ein verlässlicher Rechtsrahmen für Telemedien geschaffen werden, indem die Teledienste und Mediendienste zu „Telemedien“ zusammengefasst werden. Was wird da zusammengefasst? Was sind Medien- und Teledienste?

Teledienste sind Angebote zur Individualkommunikation. Dazu gehören Online-Banking, eMails, Börsenticker, Wetter- und Verkehrsdaten, Telespiele, Angebote von Waren in abrufbaren Datenbanken, interaktiv und bestellbar.

Bei Mediendiensten dagegen steht ein redaktioneller Inhalt, der zur Meinungsbildung beiträgt, im Vordergrund. Beispiele sind Teleshoppingangebote, Fernsehtext, Newsletter, Online-Zeitungen, Internet-Auftritte. Dazu gehören aber auch Nachrichtenagenturen wie dpa oder Reuters, die von anderen Medien genutzt werden, um sich Informationen zu besorgen.

Ein ziemliches Durcheinander also, wobei sich zunehmend diese Bereiche untereinander und mit den klassischen Medien Rundfunk und Fernsehen mischen. Für verschiedene Dienste gelten – galten ‑ unterschiedliche Bestimmungen und Zuständigkeiten. Das wird jetzt geändert und vereinheitlicht. Grundlage für die dies betreffenden Regelungen im Staatsvertrag ist das Telemediengesetz des Bundes, das ebenfalls zum 01.03.2007 in Kraft tritt.

Damit werden die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (wie Herkunftsland, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit und Datenschutz) einheitlich gefasst. Sie gelten zukünftig für alle Telemedien, also auch für solche Dienste, die weder der Telekommunikation noch dem Rundfunk zuzuordnen sind, dies sind z. B. Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit, Video auf Abruf, Onlinedienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang von Daten und zur Datenabfrage.

Weitere Änderungen des Staatsvertrages betreffen die Einfügung eines neuen § 95 über Informationsrechte von Rundfunkveranstaltern und die Neuregelung zur Auswahl des Veranstalters zu Sendezeiten für Dritte im Rahmen eines Hauptprogramms (Fensterprogramme). Damit soll die Unabhängigkeit dieser Sendezeiten besser gesichert werden. Künftig gilt für alle Rundfunkveranstalter das Datenschutzrecht für Telemedien in dem entsprechenden Bundesgesetz. Das ist ein Fortschritt.

Weiter wird im ARD-Staatsvertrag die Gremienaufsicht über die ARD-Hauptprogramme, die ARD-Gemeinschaftsprogramme und das Internetangebot der ARD gestärkt. Die Konferenz der Gremienvorsitzenden der ARD übernimmt die Koordinierungsaufgabe.

Mit der Änderung des Rundfunkfinanzierungsvertrages wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass sich z. B. die Fusion der Medienanstalten Hamburg und Schleswig-Holstein überhaupt rechnet. Diese Neuregelung bedeutet, dass der zweite oder weitere Sockelbetrag insgesamt sieben Jahre nach der Fusion weiter gewährt wird, ab dem vierten Jahr allerdings in Schritten von jeweils 25 % vermindert.

Der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag trägt den technischen Veränderungen Rechnung. Medien haben sich weiter entwickelt. Der Begriff Telemedien fasst passend die Konvergenz von Telemedien und Telediensten zusammen. Damit werden rechtliche Grauzonen beseitigt und es findet das rechtliches Gehör, was sich in der Medienrealität schon lange entwickelt hat.

Der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein Zwischenstaatsvertrag, er enthält nicht alles, was zur Neuordnung der Medienlandschaft notwendig ist. Deshalb ist schon jetzt klar, dass der zehnte Staatsvertrag hier weitere Klarheiten schaffen wird. Ich hoffe vor allem, dass er dann die dringend erforderliche Neuordnung der Finanzierung des Rundfunks in Deutschland aufgreift. Unter anderem die absurde Diskussion um die Heranziehung von Handy-TV und Internet-fähigen Computern zeigt, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht.

Diese von Schleswig-Holstein maßgeblich mit angestoßene Neuordnung konnte aber in diesem Staatsvertrag noch nicht berücksichtigt werden, weil noch keine Einigkeit besteht, wie das zu machen ist. Unser damaliger Beschluss, die Landesregierung aufzufordern, sich für ein Moratorium einzusetzen, damit in den nächsten zwei Jahren eine geeignete Lösung für eine Geräte-unabhängige Finanzierung entwickelt werden kann, hat mit dazu geführt, dass die Länderminister sich auf ein solches Verfahren geeinigt haben. Ich hoffe, dass diese Neuordnung dann auch Bestandteil eines zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages sein wird.

Bleibt zum Schluss die Feststellung: Wir werden dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zustimmen.

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