21.11.2007

LANDTAGSREDE: Nichtrauchen wird die Regel, Rauchen die Ausnahme

Landtagsrede vom 21.11.2007 zu TOP 2: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Drucksache 16/1639neu)

Es ist in den letzten Monaten viel über dieses Gesetz diskutiert worden. Viele Menschen warten darauf, einige fürchten es. Ich bin aber zutiefst überzeugt davon, dass unsere heutige Beschlussfassung richtig ist: Es wird endgültig der Paradigmenwechsel eingeläutet, der das Rauchen von Nikotin zur Ausnahme und das Nichtrauchen sowie den Schutz vor passivem Rauchen zur Regel macht.

Es ist auch ein Signal, das an Kinder und Jugendliche geht: Nikotin ist eine Sucht erzeugende und schädigende Droge. Der bis vor wenigen Jahren noch undifferenzierte Umgang mit der auch passiven Nikotinbelastung ist Vergangenheit. Dies ist ein guter Tag für das Gesundheitsland Schleswig-Holstein.

Der Gesetzentwurf hat ein umfängliches Beratungsverfahren durchlaufen. Dabei ist es zu einigen Anpassungen gekommen. Sicher wäre die eine oder andere Frage noch anders geregelt worden, wenn jede Fraktion allein die Mehrheit gehabt hätte. Unter dem Strich ist es aber ein Gesetz geworden, das im Interesse des Gesundheitsschutzes eine breite Zustimmung dieses Parlamentes verdient.

Gegenüber der Gesetzesvorlage weist der Beschlussvorschlag drei Änderungen aus.

  1. In Festzelten kann das Rauchen bei Traditions- und Festveranstaltungen vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr gestattet werden. Damit stellen wir sicher, dass wir in Norddeutschland möglichst einheitliche Regelungen haben, denn Hamburg hat eine vergleichbare Regelung.
  2. Das Bußgeld wird einheitlich auf bis zu 1.000 € für den Gastwirt und den Gast festgelegt. Diese Höhe ist angemessen, da die weitaus größere Strafe für den Gastwirt immer der Entzug der Schankerlaubnis sein wird. Und die droht dem, der für die Einhaltung von Gesetzen nicht Sorge trägt.
  3. Die dritte Änderung führt zu der Möglichkeit, in Gasthöfen bei nicht öffentlichen Veranstaltungen befristet das Rauchen zu erlauben, wenn der Veranstalter dies wünscht. Dies gilt aber nur für Gaststätten, die über einen Nebenraum verfügen, wobei dieser dann auch der größere Raum sein kann. Gewerbliche Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen. Damit soll Gaststätten, die traditionell über einen Festsaal für private Feiern verfügen, die Möglichkeit erhalten, auf Wunsch des privaten Veranstalters das Rauchen zu gestatten. Wir berücksichtigen damit die Wünsche dieser Gastronomen, die sich speziell auf diese Veranstaltungsform eingerichtet haben. Sie müssten sonst befürchten, dass eine Verdrängung in Gemeindesäle und Vereinshäuser erfolgen würde, die nicht von diesem Gesetz erfasst sind.

 

Das Gesetz ist ausgewogen, weil es auch den Rauchern Rechte einräumt, wo dies gegenüber Nichtrauchern vertretbar ist. So ist es nicht selbstverständlich, dass für Raucher in Gaststätten aber auch in vielen anderen Bereichen abgetrennte Räume eingerichtet werden können. Dies ist uns im Besonderen in Gaststätten unter Berücksichtigung des Nichtraucherschutzes, der auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten sollte, nicht leicht gefallen.

Lassen Sie mich noch ein Wort zum DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) sagen. Ich bedaure, dass sich Teile dieses wichtigen Verbandes einer konstruktiven Mitarbeit verschlossen haben. Das, was da in Hochglanzschriften veröffentlicht wurde, war nicht wirklich eine Ode an die Intelligenz. Ich bin überzeugt, dass diese Vertreter nicht die Auffassung der Mehrheit der Gastronomen in Schleswig-Holstein wiedergeben. Zum anderen hat der DEHOGA nach der gescheiterten Regelung auf freiwilliger Basis zum zweiten Mal die Chance vertan, mit zu gestalten.

Auch die jetzt schon ertönenden Unkenrufe, dass es im Besonderen bei kleinen Kneipen zu einem Sterben kommen wird, weil rauchende Gäste sie in Zukunft meiden, sollte mit Vorsicht betrachtet werden. Gaststätten sind auch heute schon von einer hohen Fluktuation betroffen mit oder ohne Rauch. Ich warne deshalb davor, im Vorwege diese oft aus ganz anderen Gründen erfolgten Schließungen unserem Gesetz anzulasten.

Ich darf Sie bitten, diesem Gesetz Ihre Zustimmung zu geben, damit es zum 01. Januar 2008 in Kraft treten kann.

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